Tee ist weder „magenmild“ noch ein „Entspannungstee“
Die Bewerbung eines Tees als „magenmild“ und/oder „AntistressTee zur Entspannung Entspannungstee“ sind bei Tee verboten.
Dies stellt das von uns für unsere Mandantin vor dem LG Lübeck, Az. 8 HKO 40/17, erstrittene Urteil vom 24.10.2017 klar.
Unsere Mandantin, eine Teehändlerin, die seit Inkrafttreten der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) viel Zeit in die ordnungsgemäße Gestaltung ihres Online-Shops investiert, sah sich benachteiligt durch den Online-Auftritt einer Mitbewerberin, die sich nicht an die gesetzlichen Vorgaben hielt und hier insbesondere die LMIV nicht beachtete.
Die Bewerbung mit „magenmild“ ist eine unzulässige gesundheitsbezogene Aussage
In den Urteilsgründen heißt es: Bei der Aussage „magenmild“ handele es sich um eine gesundheitsbezogene Aussage iSd. Art. 10 I HCVO 1924/2006 (Health-Claim-Verordnung). Nach Art. 1 II Nr. 5 HCVO 1924/2006 sei eine gesundheitsbezogene Angabe jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht werde, dass ein Zusammenhang zwischen Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits bestehe. Das Wort „magenmild“ stelle eine Verbindung zwischen einem Organ, dem Magen, und einer Eigenschaft, mild, her. Dadurch werde dem durchschnittlich informierten und aufmerksamen Verbraucher suggeriert, es handele sich hier um ein Lebensmittel, das mild auf den Magen wirkt. Dabei verbleibe dem Verbraucher ein Interpretationsspielraum darüber, worin genau die milde Wirkung bestehen solle. In jedem Fall sein das Wort mild in Verbindung mit dem Wort Magen in Bezug auf Nahrungsmittel positiv behaftet und suggeriere dem Verbraucher, dass ein Lebensmittel, das als „magenmild“ beworben werde, unmittelbar oder mittelbar einen positiven Effekt auf den Magen und damit die Gesundheit habe.
Die Bewerbung mit „Antistresstee/Entspannungstee“ ist eine unzulässige gesundheitsbezogene Aussage
Auch die Aussage „AntistressTee zur Entspannung Entspannungstee“ sei mit Art. 10 I HCVO 1924/2006 nicht vereinbar, da eine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe. Durch diese Aussage werden dem Verbraucher suggeriert, das Lebensmittel hätte eine stresssenkende und entspannungsfördernde Wirkung. Verspanntheit und Stress können aber je nach Art und Umfang einen pathologischen Zustand darstellen. Insofern könne der Verbraucher auf Grund dieser Aussage davon ausgehen, dass das Lebensmittel einen positiven Einfluss auf die Körperfunktionen und die Körpergesundheit habe.
Es handelt sich um eine für den Markt wichtige Entscheidung, gibt es doch zahlreiche Händler, die ihren Tee so oder ähnlich umschreiben. Leider werden die Health-Claim-Verordnung wie auch die Lebensmittelinformationsverordnung bisher von den Händlern wenig beachtet.
Sollten Sie hierzu weitere Fragen haben, oder eigenen Beratungsbedarf besitzen, kontaktieren Sie uns doch gerne.